Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG) - Zweck
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).
1. Bewilligungsbehörde ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, beschwerdeberechtigte Behörde die Sicherheitsdirektion, Beschwerdeinstanz der Regierungsrat (Artikel 15 Absatz 1 BewG).
2. Das Grundbuchamt meldet die statistischen Angaben der Sicherheitsdirektion, die sie dem Bundesamt für Justiz weiterleitet (Artikel 24 Absatz 3 BewG).
1. Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbs.
2. Der Regierungsrat kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
1. Die Verordnung vom 21. März 1985 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrats.