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§ 9 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Grundstückversteigerungsprotokoll

Öffentliche Grundstückversteigerungen
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§ 9 EG OR · Grundstückversteigerungsprotokoll

1. Über jede Grundstückversteigerung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgendes enthält

a. Name des Verkäufers oder der Verkäuferin;

b. Name des Käufers oder der Käuferin;

c. Name eines allfälligen Bürgen oder einer allfälligen Bürgin;

d. Genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Lasten und Rechten;

e. Kaufpreis;

f. Versteigerungsbedingungen.

2. Bei der Versteigerung von Grundstücken, welche die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfordert, ist im Protokoll auch die Genehmigung des Zuschlags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu vermerken.

3. Das Protokoll ist von der Leitung der Versteigerung, von der protokollführenden Person und vom Erwerber oder von der Erwerberin zu unterzeichnen.

4. Das Original des Protokolls ist dem Grundbuchamt zur grundbuchlichen Nachführung einzureichen. Der Verkäufer oder die Verkäuferin sowie der Erwerber oder die Erwerberin erhalten je eine Kopie des Protokolls.

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