Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212 LDIP CH-BL

§ 8 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Grundstückversteigerungsverfahren

Öffentliche Grundstückversteigerungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 EG OR · Grundstückversteigerungsverfahren

1. Die Versteigerungsbedingungen und ein Verzeichnis der auf dem Grundstück haftenden Lasten und Rechte liegen ab Publikation der Versteigerung bei der Zivilrechtsverwaltung zur Einsichtsnahme auf.

2. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an die Person, welche das höchste Angebot gemacht hat.

3. Das Personal der Zivilrechtsverwaltung darf an Grundstückversteigerungen weder für sich selbst noch für Dritte bieten.

← § 7 EG OR Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Fahrnisversteigerung, Bewilligung § 9 EG OR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →