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LDIP
CH-BL
§ 8 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Grundstückversteigerungsverfahren
Öffentliche Grundstückversteigerungen
§ 8 EG OR · Grundstückversteigerungsverfahren
1. Die Versteigerungsbedingungen und ein Verzeichnis der auf dem Grundstück haftenden Lasten und Rechte liegen ab Publikation der Versteigerung bei der Zivilrechtsverwaltung zur Einsichtsnahme auf.
2. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an die Person, welche das höchste Angebot gemacht hat.
3. Das Personal der Zivilrechtsverwaltung darf an Grundstückversteigerungen weder für sich selbst noch für Dritte bieten.