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LDIP
CH-BL
§ 7 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Bekanntgabe der Grundstückversteigerung
Öffentliche Grundstückversteigerungen
§ 7 EG OR · Bekanntgabe der Grundstückversteigerung
1. Die öffentliche Grundstückversteigerung soll rechtzeitig, mindestens 30 Tage vor der Versteigerung im Amtsblatt oder auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden.