§ 6 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung
§ 6 EG OR · Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung
1. Der Zivilrechtsverwaltung obliegen bei der öffentlichen Grundstückversteigerung folgende Aufgaben
a. Einholung von Bescheinigungen über die auf den Grundstücken haftenden Pfandrechte und anderen dinglichen Rechte;
b. Aufstellen der Versteigerungsbedingungen im Einvernehmen mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin;
c. Bekanntgabe der Versteigerung mit genauer Angabe von Ort, Datum, Zeit;
d. Bekanntgabe der genauen Bezeichnung des Grundstücks mit Schätzungswert;
e. Bekanntgabe allfälliger Einschränkungen der Gewährleistung;
f. Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen nach Eröffnung der Versteigerung, sofern sie nicht für jedermann leicht zugänglich und gut sichtbar im Steigerungslokal angeschlagen sind oder in ausreichender Anzahl zur Selbstbedienung aufliegen;
g. Aufruf und Zuschlag an der Versteigerung;
h. Protokollierung der Versteigerung und ihres Ergebnisses;
i. Anmeldung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt.