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§ 6 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung

Öffentliche Grundstückversteigerungen
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§ 6 EG OR · Aufgaben der Zivilrechtsverwaltung

1. Der Zivilrechtsverwaltung obliegen bei der öffentlichen Grundstückversteigerung folgende Aufgaben

a. Einholung von Bescheinigungen über die auf den Grundstücken haftenden Pfandrechte und anderen dinglichen Rechte;

b. Aufstellen der Versteigerungsbedingungen im Einvernehmen mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin;

c. Bekanntgabe der Versteigerung mit genauer Angabe von Ort, Datum, Zeit;

d. Bekanntgabe der genauen Bezeichnung des Grundstücks mit Schätzungswert;

e. Bekanntgabe allfälliger Einschränkungen der Gewährleistung;

f. Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen nach Eröffnung der Versteigerung, sofern sie nicht für jedermann leicht zugänglich und gut sichtbar im Steigerungslokal angeschlagen sind oder in ausreichender Anzahl zur Selbstbedienung aufliegen;

g. Aufruf und Zuschlag an der Versteigerung;

h. Protokollierung der Versteigerung und ihres Ergebnisses;

i. Anmeldung des Eigentumswechsels beim Grundbuchamt.

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