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212 LDIP CH-BL

§ 5 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Grundstückversteigerung, Zuständigkeit

Öffentliche Grundstückversteigerungen
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§ 5 EG OR · Grundstückversteigerung, Zuständigkeit

1. Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen von Grundstücken gemäss Artikel 655 Absatz 2 ZGB obliegt der Zivilrechtsverwaltung.

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