212
LDIP
CH-BL
§ 21 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Inkraftreten
Schlussbestimmungen
§ 21 EG OR · Inkraftreten
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.