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212 LDIP CH-BL

§ 21 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Inkraftreten

Schlussbestimmungen
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§ 21 EG OR · Inkraftreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

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