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212 LDIP CH-BL

§ 2 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Fahrnisversteigerung, Strafbarkeit

Öffentliche Fahrnisversteigerungen
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§ 2 EG OR · Fahrnisversteigerung, Strafbarkeit

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung eine öffentliche Fahrnisversteigerung durchführt, wird mit Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft.

2. In besonders leichten Fällen kann von der Strafe abgesehen werden.

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