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LDIP
CH-BL
§ 18 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Gebühren
Weitere Bestimmungen
§ 18 EG OR · Gebühren
1. Für Verrichtungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wie sie im Obligationenrecht und in diesem Gesetz vorgesehen sind, können Gebühren bis zu 10'000 Franken erhoben werden.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
3. ...