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LDIP
CH-BL
§ 16 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Handelsregister
Weitere Bestimmungen
§ 16 EG OR · Handelsregister
1. Für die Führung des Handelsregisters gemäss Artikel 927 OR ist das kantonale Handelsregisteramt zuständig.
2. Zuständig zum Erlass der Bussen gemäss Artikel 943 OR ist die Leitung des Handelsregisteramtes.
3. Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt ist
a. der Regierungsrat für die administrative Aufsicht;
b. das Kantonsgericht bei Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes.