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§ 14 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Ausgabe von Warenpapieren

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§ 14 EG OR · Ausgabe von Warenpapieren

1. Die Sicherheitsdirektion erteilt Lagerhaltern oder Lagerhalterinnen gemäss Artikel 482 Absatz 1 OR die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Lagerhalter oder die Lagerhalterin

a. vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausstellung der Warenpapiere bietet;

b. keinen eigenen Warenhandel betreibt;

c. den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt.

3. Die Sicherheitsdirektion kann Bestimmungen über Ausgabe und Gestaltung von Warenpapieren erlassen.

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