212
LDIP
CH-BL
§ 14 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Ausgabe von Warenpapieren
Weitere Bestimmungen
§ 14 EG OR · Ausgabe von Warenpapieren
1. Die Sicherheitsdirektion erteilt Lagerhaltern oder Lagerhalterinnen gemäss Artikel 482 Absatz 1 OR die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Lagerhalter oder die Lagerhalterin
a. vertrauenswürdig ist und Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausstellung der Warenpapiere bietet;
b. keinen eigenen Warenhandel betreibt;
c. den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit genügender Deckung erbringt.
3. Die Sicherheitsdirektion kann Bestimmungen über Ausgabe und Gestaltung von Warenpapieren erlassen.