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§ 13 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Normalarbeitsvertrag, Zuständigkeit zum Erlass

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§ 13 EG OR · Normalarbeitsvertrag, Zuständigkeit zum Erlass

1. Der Regierungsrat ist für den Erlass von Normalarbeitsverträgen zuständig, soweit diese in die Zuständigkeit des Kantons fallen.

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