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212 LDIP CH-BL

§ 12 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

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§ 12 EG OR · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

1. Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 406c Absatz 1 OR.

2. Für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug wird eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr von bis zu 3'000 Franken erhoben.

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