212
LDIP
CH-BL
§ 12 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
Weitere Bestimmungen
§ 12 EG OR · Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
1. Die Sicherheitsdirektion erteilt die Bewilligung für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 406c Absatz 1 OR.
2. Für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug wird eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr von bis zu 3'000 Franken erhoben.