212
LDIP
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Miete, ortsübliche Kündigungstermine
Weitere Bestimmungen
§ 11 EG OR · Miete, ortsübliche Kündigungstermine
1. Wohnungen und Geschäftsräume, andere unbewegliche Sachen sowie Fahrnisbauten können jedes Monatsende ausser Ende Dezember gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.