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212 LDIP CH-BL

§ 11 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Miete, ortsübliche Kündigungstermine

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§ 11 EG OR · Miete, ortsübliche Kündigungstermine

1. Wohnungen und Geschäftsräume, andere unbewegliche Sachen sowie Fahrnisbauten können jedes Monatsende ausser Ende Dezember gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

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