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212 LDIP CH-BL

§ 10 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Schenkungsauflagen

Weitere Bestimmungen
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§ 10 EG OR · Schenkungsauflagen

1. Zur Klage auf Vollziehung von Schenkungsauflagen gemäss Artikel 246 OR ist zuständig

a. der Gemeinderat für Auflagen, welche die Gemeinde betreffen;

b. * die Sicherheitsdirektion für Auflagen, welche einen Bezirk oder den Kanton betreffen.

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