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LDIP
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) - Schenkungsauflagen
Weitere Bestimmungen
§ 10 EG OR · Schenkungsauflagen
1. Zur Klage auf Vollziehung von Schenkungsauflagen gemäss Artikel 246 OR ist zuständig
a. der Gemeinderat für Auflagen, welche die Gemeinde betreffen;
b. * die Sicherheitsdirektion für Auflagen, welche einen Bezirk oder den Kanton betreffen.