212.35
CH-BL
§ 9 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
Gegenseitige Pflichten, Arbeitsbedingungen
§ 9 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1. Die Arbeitgeberschaft hat ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit des Betreuungspersonals zu schützen.
2. Die Massnahmen sind vom Betreuungspersonal zu unterstützen und einzuhalten.