212.35
CH-BL
§ 8 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Gemeinsame Verantwortung
Gegenseitige Pflichten, Arbeitsbedingungen
§ 8 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Gemeinsame Verantwortung
1. Bei einem Arbeitsverhältnis, in welchem sich die formelle Arbeitgeberschaft und die betreute Person das Weisungsrecht teilen, stehen beide für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen gegenüber dem Betreuungspersonal in der Verantwortung. Sie haften grundsätzlich solidarisch.