Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.35 CH-BL

§ 8 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Gemeinsame Verantwortung

Gegenseitige Pflichten, Arbeitsbedingungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Gemeinsame Verantwortung

1. Bei einem Arbeitsverhältnis, in welchem sich die formelle Arbeitgeberschaft und die betreute Person das Weisungsrecht teilen, stehen beide für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen gegenüber dem Betreuungspersonal in der Verantwortung. Sie haften grundsätzlich solidarisch.

← § 7 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Örtlicher Geltungsbereich § 9 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →