212.35
CH-BL
§ 7 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Allgemeine gegenseitige Pflichten
Gegenseitige Pflichten, Arbeitsbedingungen
§ 7 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Allgemeine gegenseitige Pflichten
1. Die Arbeitgeberschaft, das Betreuungspersonal und die betreute Person haben in ihren gegenseitigen Beziehungen die Regeln des Anstandes und der Achtung der Persönlichkeit zu wahren.
2. Das Betreuungspersonal ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, nach bestem Können und im Interesse der Arbeitgeberschaft und der betreuten Person zu verrichten.