212.35
CH-BL
§ 6 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Freizeit
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
§ 6 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Freizeit
1. Als Freizeit gilt die Zeit, während der das Betreuungspersonal keine aktiven Arbeitseinsätze und keinen Bereitschaftsdienst leistet und der betreuten Person nicht zur Verfügung steht.