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212.35 CH-BL

§ 6 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Freizeit

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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§ 6 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Freizeit

1. Als Freizeit gilt die Zeit, während der das Betreuungspersonal keine aktiven Arbeitseinsätze und keinen Bereitschaftsdienst leistet und der betreuten Person nicht zur Verfügung steht.

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