212.35
CH-BL
§ 5 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Bereitschaftsdienst
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
§ 5 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Bereitschaftsdienst
1. Als Bereitschaftsdienst gilt die Zeit, während der sich das Betreuungspersonal der betreuten Person zur Verfügung halten muss, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt.
2. Als Bereitschaftsdienst gilt insbesondere auch jene Zeit, während der das Betreuungspersonal ausserhalb des Haushaltes für die betreute Person telefonisch erreichbar sein muss.