212.35
CH-BL
§ 43 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Bestehende Arbeitsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 43 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Bestehende Arbeitsverhältnisse
1. Werden bestehende Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2020 nicht erneuert, gilt der vorliegende NAV.