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212.35 CH-BL

§ 43 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Bestehende Arbeitsverhältnisse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 43 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Bestehende Arbeitsverhältnisse

1. Werden bestehende Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Dezember 2020 nicht erneuert, gilt der vorliegende NAV.

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