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212.35 CH-BL

§ 41 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Streitigkeiten und Auskunftsstellen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Streitigkeiten und Auskunftsstellen

1. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind beim zuständigen Zivilkreisgericht anhängig zu machen.

2. Auskünfte über die Anwendung dieses NAV können beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) eingeholt werden.

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