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212.35 CH-BL

§ 40 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Ergänzendes Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 40 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieser NAV keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des OR und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG).

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