212.35
CH-BL
§ 4 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Aktive Arbeitszeit
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
§ 4 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Aktive Arbeitszeit
1. An die aktive Arbeitszeit angerechnet wird jede Tätigkeit, ausgenommen Bereitschaftsdienst, welche in direktem Zusammenhang mit dem Stellenbeschrieb steht oder auf explizite Anweisung der Arbeitgeberschaft bzw. der betreuten Person verrichtet wird oder im Interesse der Arbeitgeberschaft bzw. der betreuten Person notwendig ist.
2. Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag definierten regelmässigen Aktivitäten mit der betreuten Person gelten als aktive Arbeitszeit.