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212.35 CH-BL

§ 38 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Sozialversicherungen

Versicherungen
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§ 38 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Sozialversicherungen

1. Die Arbeitgeberschaft hat das Betreuungspersonal

a. bei der AHV-Ausgleichskasse anzumelden;

b. mit einer Unfallversicherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung zu schützen;

c. bei einer Pensionskasse gemäss der Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anzuschliessen, sofern das Arbeitsverhältnis für mehr als 3 Monate oder unbefristet eingegangen ist.

2. Die Arbeitgeberschaft hat zu überprüfen, ob das Betreuungspersonal die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung abgeschlossen hat oder sich von der Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen.

3. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind vollumfänglich von der Arbeitgeberschaft zu entrichten.

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