212.35
CH-BL
§ 35 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Schadenersatz
Entlöhnung, Schadenersatz
§ 35 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Schadenersatz
1. Das Betreuungspersonal ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig der Arbeitgeberschaft oder der betreuten Person zufügt. Das Mass der Sorgfalt, für die das Betreuungspersonal einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades und der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeiten verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Betreuungspersonals, welches die Arbeitgeberschaft gekannt hat oder hätte kennen müssen.
2. Die Ersatzpflicht ist auf höchstens die Hälfte eines monatlichen Durchschnittslohnes beschränkt.