212.35
CH-BL
§ 34 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Entlöhnung, Schadenersatz
§ 34 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
1. Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Betreuungspersonals ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrages ab Beginn des Arbeitsvertrages geschuldet. Im Übrigen gelten die Art. 324a und 324b des OR.
2. In den ersten 3 Anstellungsmonaten beträgt der Anspruch auf Lohnfortzahlung 1 Woche.