212.35
CH-BL
§ 33 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Verzug der Arbeitgeberschaft oder der betreuten Person
Entlöhnung, Schadenersatz
§ 33 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Verzug der Arbeitgeberschaft oder der betreuten Person
1. Verzichtet die Arbeitgeberschaft oder die betreute Person aus von ihr zu vertretenden Gründen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Dienste des Betreuungspersonals, so stehen diesem ohne Verpflichtung zur Nachleistung für diese Zeit Grundlohn und Naturallohn zu.
2. Verweigert die Arbeitgeberschaft oder die betreute Person dem Betreuungspersonal ohne hinreichenden Grund den Antritt der Arbeitsstelle, so hat dieses ohne Verpflichtung zur Nachleistung Anspruch auf 1/4 des Grundlohnes für einen Monat. Ausserdem hat es Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.