212.35
CH-BL
§ 31 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Ferienlohn
Entlöhnung, Schadenersatz
§ 31 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Ferienlohn
1. Der Ferienlohn wird bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen mit 8,33 % und bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen mit 10,64 % vom Grundlohn für aktive Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst berechnet.
2. Übersteigt die Ferienabwesenheit der betreuten Person den Ferienanspruch des Betreuungspersonals, so ist diesem für diese Dauer eine Arbeit zuzuweisen oder der Lohn für die Mindesthöhe an aktiver Arbeitszeit zu entrichten.