212.35
CH-BL
§ 26 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Ferienanspruch
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
§ 26 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Ferienanspruch
1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Dienstjahr
a. Betreuungspersonal bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen;
b. Betreuungspersonal nach vollendetem 50. Altersjahr: 5 Wochen;
c. übriges Betreuungspersonal: 4 Wochen.
2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien anteilsmässig zu gewähren.