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212.35 CH-BL

§ 26 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Ferienanspruch

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
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§ 26 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Ferienanspruch

1. Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Dienstjahr

a. Betreuungspersonal bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen;

b. Betreuungspersonal nach vollendetem 50. Altersjahr: 5 Wochen;

c. übriges Betreuungspersonal: 4 Wochen.

2. Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien anteilsmässig zu gewähren.

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