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212.35 CH-BL

§ 24 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Bezahlter Urlaub

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
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§ 24 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Bezahlter Urlaub

1. Das Betreuungspersonal hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von

a. 3 Tagen bei Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners, des eigenen Kindes, Adoptivkindes oder eines Elternteils;

b. 2 Tagen bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft und der Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes;

c. 1 Tag bei Taufe oder Heirat eines Kindes oder Adoptivkindes, Wechsel der eigenen Wohnung, Tod eines Geschwisters, eines Schwiegerelternteils, einer Schwägerin oder eines Schwagers.

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