212.35
CH-BL
§ 24 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Bezahlter Urlaub
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
§ 24 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Bezahlter Urlaub
1. Das Betreuungspersonal hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von
a. 3 Tagen bei Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners, des eigenen Kindes, Adoptivkindes oder eines Elternteils;
b. 2 Tagen bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft und der Geburt oder Adoption eines eigenen Kindes;
c. 1 Tag bei Taufe oder Heirat eines Kindes oder Adoptivkindes, Wechsel der eigenen Wohnung, Tod eines Geschwisters, eines Schwiegerelternteils, einer Schwägerin oder eines Schwagers.