§ 23 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Tägliche und wöchentliche Freizeit
§ 23 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Tägliche und wöchentliche Freizeit
1. Das Betreuungspersonal hat Anspruch auf mindestens 2 Stunden Freizeit pro Tag im Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr. Mussten in einer Nacht 2 oder mehr Einsätze geleistet werden, beträgt die tägliche Freizeit am Folgetag mindestens 4 Stunden, wovon mindestens 2 Stunden zusammenhängend gewährt werden müssen.
2. Zusätzlich steht dem Betreuungspersonal wöchentlich ein zusammenhängender ganzer Tag (24 Stunden) und ein zusammenhängender Halbtag (12 Stunden) als Freizeit zu. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben werden.
3. Bei der Planung der Freizeit muss auf die Bedürfnisse des Betreuungspersonals so weit wie möglich Rücksicht genommen werden.
4. Während der Freizeit muss die Überwachung der betreuten Person oder die Hilfestellung bei Bedarf anderweitig sichergestellt werden.