212.35
CH-BL
§ 22 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Überzeit
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
§ 22 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Überzeit
1. Als Überzeit gilt aktive Arbeitszeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet.
2. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsanfalls überschritten werden.
3. Die Überzeit darf im Kalendermonat nicht mehr als 20 Stunden, im Kalenderjahr nicht mehr als 100 Stunden betragen.
4. Für Überzeit ist ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet.