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212.35 CH-BL

§ 21 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Überstunden

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
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§ 21 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Überstunden

1. Als Überstunden gilt aktive Arbeitszeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreitet.

2. Für Überstunden ist ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet.

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