212.35
CH-BL
§ 21 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Überstunden
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
§ 21 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Überstunden
1. Als Überstunden gilt aktive Arbeitszeit, welche die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreitet.
2. Für Überstunden ist ein Lohnzuschlag von 25 % geschuldet.