212.35
CH-BL
§ 20 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Nachtarbeit
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
§ 20 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Nachtarbeit
1. Während des Nachtzeitraums zwischen 23.00 und 06.00 Uhr wird keine aktive Arbeitszeit geplant.