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212.35 CH-BL

§ 20 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Nachtarbeit

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
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§ 20 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Nachtarbeit

1. Während des Nachtzeitraums zwischen 23.00 und 06.00 Uhr wird keine aktive Arbeitszeit geplant.

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