§ 2 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieser NAV ist anwendbar auf Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten, bei denen Betreuungspersonal hauswirtschaftliche oder betreuerische Arbeiten und entsprechenden Bereitschaftsdienst zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person leistet und hierzu bei dieser im Haushalt wohnt.
2. Als hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen gelten insbesondere Hilfe und Unterstützung im Haushalt und in der Alltagsbewältigung sowie das Leisten von Gesellschaft. Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) gelten nicht als solche Leistungen.
3. Als hilfsbedürftige Personen gelten insbesondere Kranke, Betagte und Menschen mit einer Behinderung.