212.35
CH-BL
§ 18 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Zeiterfassung
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien
§ 18 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Zeiterfassung
1. Das Betreuungspersonal hat die geleistete aktive Arbeitszeit am Tag und in der Nacht sowie die tatsächlich bezogene Freizeit zu erfassen.
2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ergibt sich die Höhe des geleisteten Bereitschaftsdienstes nach Abzug von aktiver Arbeitszeit und Freizeit aus der Tagesrestzeit.
3. Vereinbaren die Parteien vorab kürzere Bereitschaftsdienstzeiten, so hat das Betreuungspersonal den geleisteten Bereitschaftsdienst ebenfalls zu erfassen.