212.35
CH-BL
§ 17 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Tod oder Heimeintritt der betreuten Person
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 17 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Tod oder Heimeintritt der betreuten Person
1. Bei Tod oder Heimeintritt der betreuten Person erlischt das angetretene Arbeitsverhältnis nach 30 Tagen seit diesem Ereignis. Während dieser Zeit hat das Betreuungspersonal Anspruch auf sämtliche Leistungen, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis zustehen.