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212.35 CH-BL

§ 16 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Kündigungsfristen

Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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§ 16 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Kündigungsfristen

1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden.

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat, im 2. bis und mit dem 9. Anstellungsjahr mit einer Frist von 2 Monaten und danach mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

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