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212.35 CH-BL

§ 14 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Probezeit

Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
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§ 14 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Probezeit

1. Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der 1. Monat nach Antritt als Probezeit.

2. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, dauert die Probezeit

a. bei einer Vertragsdauer von weniger als 3 Monaten: 1 Woche;

b. bei einer Vertragsdauer von weniger als 6 Monaten: 2 Wochen;

c. ab einer Vertragsdauer von 6 Monaten: 1 Monat.

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