212.35
CH-BL
§ 14 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Probezeit
Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 14 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Probezeit
1. Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der 1. Monat nach Antritt als Probezeit.
2. Ist das Arbeitsverhältnis befristet, dauert die Probezeit
a. bei einer Vertragsdauer von weniger als 3 Monaten: 1 Woche;
b. bei einer Vertragsdauer von weniger als 6 Monaten: 2 Wochen;
c. ab einer Vertragsdauer von 6 Monaten: 1 Monat.