212.35
CH-BL
§ 12 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
Gegenseitige Pflichten, Arbeitsbedingungen
§ 12 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
1. Das Betreuungspersonal ist verpflichtet, über alle Geschäftsverhältnisse und Personendaten, von denen es durch seine Tätigkeit Kenntnis erlangt, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
2. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauert die Geheimhaltungspflicht fort.
3. Es gelten überdies die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG).