212.35
CH-BL
§ 11 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Verpflegung
Gegenseitige Pflichten, Arbeitsbedingungen
§ 11 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Verpflegung
1. Das Betreuungspersonal hat Anspruch auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung, die es auf Wunsch selbst zubereiten kann. Es hat dafür Anspruch auf Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien.