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212.35 CH-BL

§ 10 Normalarbeitsvertrag für die wohngemeinschaftliche Betreuung (NAV wohngemeinschaftliche Betreuung) - Unterkunft

Gegenseitige Pflichten, Arbeitsbedingungen
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§ 10 NAV wohngemeinschaftliche Betreuung · Unterkunft

1. Das Betreuungspersonal hat Anspruch auf ein abschliessbares Einzelzimmer, das

a. den hygienischen Anforderungen entspricht;

b. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet ist;

c. gut geheizt und belüftet ist;

d. ausreichend möbliert ist (u.a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode);

e. ausreichend geräumig ist, um auch den Bereitschaftsdienst und die Freizeit darin verbringen zu können.

2. Das Betreuungspersonal hat ferner Anspruch auf

a. unlimitierte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen und Mitbenützung der Waschküche;

b. unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre gewahrt bleibt.

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