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212.34 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Arztbesuche

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Arztbesuche

1. Bei Vollzeitbeschäftigten und bei Teilzeitbeschäftigten mit einem Pensum von mindestens 70% wird die für ärztliche und zahnärztliche Behandlung erforderliche Zeit als Arbeitszeit angerechnet.

2. Bei mehr als 2 Behandlungen pro Woche kann eine Verrechnung mit der Freizeit stattfinden.

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