212.34
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Arztbesuche
Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
§ 9 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Arztbesuche
1. Bei Vollzeitbeschäftigten und bei Teilzeitbeschäftigten mit einem Pensum von mindestens 70% wird die für ärztliche und zahnärztliche Behandlung erforderliche Zeit als Arbeitszeit angerechnet.
2. Bei mehr als 2 Behandlungen pro Woche kann eine Verrechnung mit der Freizeit stattfinden.