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212.34 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Bezahlte Absenzen

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 8 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Bezahlte Absenzen

1. Das Hauspersonal hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht an die Ferien- oder Ruhetage angerechnet werden

a. * Heirat oder Eintragung der Partnerschaft

1. eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 2 Tage

2. Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Familienangehörigen (Eltern, Geschwistern, Kindern, Grosskindern): 1 Tag

b. Geburt eines eigenen Kindes: 1 Tag

c. Wohnungswechsel: 1 Tag

d. * Todesfall von Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragener Partnerin oder eingetragenem Partner, faktischer Lebenspartnerin oder faktischem Lebenspartner, Kindern, Eltern, Geschwistern oder Schwiegereltern,

1. sofern die verstorbene Person in derselben Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft gelebt hat bis: 3 Tage

2. sofern keine Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft bestand: 1 Tag

e. Erkrankung von Angehörigen, sofern es an der notwendigen Betreuung fehlt bis: 2 Tage

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