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212.34 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 7 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Arbeit an Sonn- und Feiertagen

1. Wenn das Hauspersonal an einem nicht auf einen Sonntag fallenden gesetzlich anerkannten Feiertag arbeitet, ist ihm dafür ein zusätzlicher freier Tag einzuräumen.

2. Mindestens einmal im Jahr sind 2 aufeinanderfolgende Feiertage zusammenhängend freizugeben.

3. An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Bruttolohn inklusive Naturallohn und einem Zuschlag von mindestens 50%.

4. Bei Arbeitsverhältnissen, die ausschliesslich für die Arbeitsleistung an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen eingegangen werden oder solche Arbeit fest einbeziehen, kann der Lohnzuschlag direkt in den entsprechend höheren Lohn eingerechnet werden.

5. Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.

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