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212.34 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Freizeit

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 6 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Freizeit

1. Dem Hauspersonal sind jede Woche 2 freie Tage, in der Regel der Sonntag sowie ein freier Werktag oder 2 halbe Werktage, zu gewähren. Ein halber freier Tag soll in der Regel nachmittags um 14.00 Uhr beginnen und den Abend miteinschliessen.

2. Kann nicht regelmässig ein ganzer Sonntag freigegeben werden, ist ein Werktag als entsprechender wöchentlicher Ruhetag einzuräumen.

3. Mindestens einmal im Monat ist die wöchentliche Freizeit von 2 Tagen zusammenhängend zu gewähren.

4. Das bei der Arbeitgeberschaft wohnende Hauspersonal hat auch an den freien Tagen und Halbtagen gemäss Absatz 1 Anspruch auf die übliche Verpflegung. Auf Wunsch des Hauspersonals ist an deren Stelle eine Barvergütung für nicht bezogene Mahlzeiten zu gewähren, die sich nach den Verpflegungs-Ansätzen der AHV richtet.

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