Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.34 CH-BL

§ 5 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Überstunden

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Überstunden

1. Werden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden angeordnet, so ist das Hauspersonal zu deren Leistung soweit verpflichtet, als es diese zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können.

2. Überstundenarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Ist eine Zeitkompensation nicht möglich, ist Lohn zu bezahlen, der sich nach dem Bruttolohn inklusive Naturallohn bemisst. Zusätzlich zum Lohn ist ein Zuschlag von mindestens 25% zu entrichten.

3. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 19. Altersjahr ist die Überstundenarbeit in allen Fällen durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

← § 4 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich § 6 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →