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212.34 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Arbeits- und Ruhezeit

Arbeits- und Ruhezeit, Freizeit, Sonn- und Feiertage, Ferien, Weiterbildung
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§ 4 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Arbeits- und Ruhezeit

1. Falls nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstarbeitszeit pro Woche für

a. Hauspersonal, Volontärinnen bzw. Volontäre: 42 Stunden;

b. Au-pair-Personal: 25 Stunden.

2. Dem Hauspersonal ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

3. Die Ruhezeit kann für erwachsenes Hauspersonal einmal in der Woche bis auf 8 Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von 8 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen eingehalten wird.

4. Bei Jugendlichen bis zum vollendeten 19. Altersjahr muss eine zusammenhängende Ruhezeit von 12 Stunden eingehalten werden. In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr bis spätestens 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren bis spätestens 22 Uhr beschäftigt werden.

5. Zum Hüten der Kinder am Abend darf das Hauspersonal höchstens zweimal in der Woche angehalten werden. Diese Betreuungszeit gilt als Arbeitszeit und ist zu kompensieren oder als Überstundenarbeit zu vergüten.

6. Au-pair-Personal darf in der Regel nur halbtags im Haushalt mithelfen, die übrige Zeit soll der sprachlichen Aus- und Weiterbildung dienen.

7. Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ist nur in Ausnahmefällen zulässig und mit einem Zuschlag von 25% auf den Bruttolohn zu vergüten.

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