Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.34 CH-BL

§ 36 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal · Inkrafttreten

1. Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

← § 35 Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →